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Feuerverbot

Feuerverbot

Wegen der anhal­tenden Trock­en­heit beste­ht grosse Wald­brandge­fahr (Stufe 4 von 5). Im Kan­ton Zürich gilt deshalb ab heute Don­ner­stag, 21. Juli 2022, 12 Uhr mit­tags, ein Feuerver­bot im Wald und in Waldesnähe. 

Die Bevölkerung wird – beson­ders im Hin­blick auf den 1. August – zu ver­ant­wor­tungs­be­wusstem Ver­hal­ten aufgerufen, um Wald- und Flur­brände zu ver­hin­dern. Die Gemein­den kön­nen bei beson­der­er Gefahren­lage auf ihrem Ter­ri­to­ri­um jed­erzeit ein all­ge­meines Feuerver­bot anordnen.

Im Wald und bis 50 Meter vom Wal­drand ent­fer­nt ist es ver­boten, Feuer zu ent­fachen sowie bren­nen­des oder glühen­des Mate­r­i­al wegzuw­er­fen (Zigaret­ten, Zünd­hölz­er usw.). Dieses Ver­bot gilt aus­drück­lich auch für befes­tigte, offizielle Feuer­stellen, Feuer­stellen in und um Wald­hüt­ten sowie für Holzkohle­feuer und ‑grills. Im Wald und bis 200 Meter vom Wal­drand ent­fer­nt ist es ver­boten, Feuer­w­erk (Raketen,
Vulka­ne usw.) abzufeuern oder Brauch­tums­feuer (Höhen­feuer, 1.-August-Feuer) zu ent­fachen.
Vom Feuerver­bot im Wald und in Waldesnähe ausgenom­men sind Gas- und Elek­tro­grills,
sofern sie mit der nöti­gen Sorgfalt ver­wen­det wer­den. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kipp­sich­er und auf feuer­festem Unter­grund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befes­ti­gen Plätzen).
Für kon­trol­lierte Grillfeuer in Sied­lungs­ge­bi­eten (Gärten, Schre­bergärten, Ter­rassen usw.)
gilt das Feuerver­bot nicht. Den­noch ist auch hier grösste Vor­sicht geboten. Beim Umgang
mit Feuer ausser­halb der Wälder sind fol­gende Vor­sichts­mass­nah­men einzuhalten:

  • Keine bren­nen­den Raucher­waren und Stre­ich­hölz­er wegwerfen
  • Keine land­wirtschaftlichen Räu­mungs­feuer entfachen
  • Grillfeuer dauernd beobacht­en, bei Funken­flug Feuer sofort löschen
  • Feuer vor dem Wegge­hen voll­ständig löschen
  • Gril­lasche nicht unacht­sam entsorgen
  • Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten

Gemäss aktueller Lage­beurteilung ist das Abbren­nen von Feuer­w­erk­skör­pern am 1. August nicht ver­boten, wobei zu sorgfältigem Umgang aufgerufen wird. Beson­ders zu beacht­en ist, dass ein Sicher­heitsab­stand von 200 Metern zu den Wal­drän­dern einge­hal­ten wird.

Die zuständi­gen Stellen beobacht­en die Sit­u­a­tion weit­er­hin aufmerk­sam. Die Gemein­den kön­nen bei beson­der­er Gefahren­lage auf ihrem Ter­ri­to­ri­um jed­erzeit ein all­ge­meines Feuerver­bot anord­nen (§ 18 der Verord­nung über den vor­beu­gen­den Brand­schutz). Zuwider­hand­lun­gen gegen das Feuerver­bot wer­den polizeilich geah­n­det. Das Ver­bot bleibt bis auf weit­eres in Kraft und wird erst nach ergiebi­gen, flächen­deck­enden Nieder­schlä­gen wieder aufgehoben.

Die Bevölkerung wird zu ver­ant­wor­tungs­be­wusstem Ver­hal­ten aufgerufen, um Wald- und Flur­brände zu verhindern.

Detailbes­tim­mungen siehe www.zh.ch/waldbrandgefahr

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