Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können für Steuerausstände Stundung oder Raten-zahlungen bewilligt werden. Solche Gesuche sind schriftlich und mit hinreichender Begrün-dung dem Gemeindesteueramt einzureichen.
Stundungen oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen.
Bei verspäteten Zahlungen werden Zinsen berechnet; dies auch dann, wenn die Steuern ge-stundet sind, Ratenzahlungen bewilligt oder Rechtsmittel erhoben wurden.
|