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Steueramt
Stundungsgesuche und Ratenzahlungen 

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können für Steuerausstände Stundung oder Raten-zahlungen bewilligt werden. Solche Gesuche sind schriftlich und mit hinreichender Begrün-dung dem Gemeindesteueramt einzureichen.

Stundungen oder Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen.

Bei verspäteten Zahlungen werden Zinsen berechnet; dies auch dann, wenn die Steuern ge-stundet sind, Ratenzahlungen bewilligt oder Rechtsmittel erhoben wurden.
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