Endigt die Steuerpflicht im Kalenderjahr 2010 infolge
- Wegzug ins Ausland
- Tod des Steuerpflichtigen
- Aufgabe des Nebensteuerdomizils durch eine im Ausland wohnhafte Person
so ist im Kalenderjahr 2010 eine Steuererklärung 2010 einzureichen.
Steuertechnisch spricht man dann von der "unterjährigen Steuerpflicht". D.h. das Einkommen bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen während der Dauer Steuerpflicht. Die Umrechnung für die Satzbestimmung erfolgt anlässlich der Einschätzung durch das Steueramt.
Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Dabei bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand bei Beendigung der Steuerpflicht.
Das Gemeindesteueramt verschickt bei Bekanntwerden einer "unterjährigen Steuerpflicht" die entsprechenden Formulare mit dazugehöriger Wegleitung. Diese Steuererklärung ist innert 30 bzw. 60 Tagen dem Gemeindesteueramt einzureichen. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung nicht innert Frist einreichen können, so stellen Sie bitte ein Fristerstreckungsgesuch. |