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| Steueramt |
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Quellensteuer
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Die Quellensteuern werden ohne individuelle Veranlagung an der Quelle bezogen. Der Ar-beitgeber ist verpflichtet, die Quellensteuer von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern via Kantonales Steueramt an die jeweiligen Wohngemeinden seiner Angestellten abzuliefern;
er haftet für diese Steuern. Dabei wird die Steuer für alle drei Hoheitsträger (Bund, Kanton und Gemeinde) zugleich eingezogen.
Es gibt verschiedene Arten der Quellensteuern: |
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