»Verwaltung  »Steueramt  »Quellensteuer 
Steueramt
Quellensteuer 
Die Quellensteuern werden ohne individuelle Veranlagung an der Quelle bezogen. Der Ar-beitgeber ist verpflichtet, die Quellensteuer von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern via Kantonales Steueramt an die jeweiligen Wohngemeinden seiner Angestellten abzuliefern;
er haftet für diese Steuern. Dabei wird die Steuer für alle drei Hoheitsträger (Bund, Kanton und Gemeinde) zugleich eingezogen.

Es gibt verschiedene Arten der Quellensteuern:
» Persönliche Zugehörigkeit, QVO I
» Wirtschaftliche Zugehörigkeit, QVO II
» Nachträgliche Veranlagung
» Ergänzende Veranlagung
zurück
 
designed by pxe