Die Quellensteuern werden ohne individuelle Veranlagung an der Quelle bezogen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Quellensteuer von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern via Kantonales Steueramt an die jeweiligen Wohngemeinden seiner Angestellten abzuliefern;
er haftet für diese Steuern. Dabei wird die Steuer für alle drei Hoheitsträger (Bund, Kanton und Gemeinde) zugleich eingezogen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Webside des Kantonalen Steueramtes. |