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| Steueramt |
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Erbschafts- und Schenkungssteuern
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Am 29. November 1999 haben die Stimmberechtigten im Kanton Zürich dem revidierten Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer zugestimmt und der Regierungsrat hat es auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Die wesentlichsten Änderungen wurden im Bereich der Steuerberechnung vorgenommen. Gemäss § 21 EschG sind neu folgende Zuwendungen steuerfrei:
- an die direkten Nachkommen sämtliche Vermögensübergänge
- an die Eltern Fr. 200'000.--
- an den Bruder, die Schwester, die Grosseltern Fr. 15'000.--
- an den Verlobten bzw. die Verlobte Fr. 15'000.--
- an das Stiefkind, Patenkind, Pflegekind Fr. 15'000.--
- an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin Fr. 50'000.--
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen gemäss EschG. Im weiteren verweisen wir auf folgende Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
- Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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