Bei zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderungen von Grundstücken wird in der Regel eine Grundstückgewinnsteuer erhoben.
Der Kanton Zürich kennt ab 2005 nur noch die Grundstückgewinnsteuer. Die Handänderungssteuer wurde per 1. Januar 2005 abgeschafft; ab diesem Datum unterliegen Handänderungen an zürcherischen Liegenschaften keiner Handänderungssteuer mehr.
Im weiteren verweisen wir auf das Steuergesetz §§ 216 - 233 vom 8. Juni 1997 und auf folgende Links: